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Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht & Vorsorgevollmacht
Beraten .
Aufklären .
Gestalten .
Dokumentieren .
Notwendigkeit.
Natürlich ist es in unserem Alltag kein nettes Thema, über Sorgen, Ängste und Nöte zu sprechen. Arbeiten wir doch den gesamten Tag lang, damit es uns und unserer Familie gut geht. Wir planen unseren Tag, unsere Wochenenden, unseren Urlaub, die Unternehmens- und Generationsnachfolge.
Wer denkt schon daran, dass uns auch ein schwerer Unfall, eine dramatische Erkrankung diese Pläne kreuzen könnte?
Niemand … zumindest nicht bewusst und offen, wenngleich eine solche Angst immer vorhanden ist. Was passiert, wenn ich in ein Krankenhaus muss? Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?
Eigentlich ist alles ganz einfach: Jeder medizinische Eingriff ist ohne Ihre Einwilligung rechtswidrig!
Folglich sollten Sie immer selbst entscheiden - und das auch vorsorglich für den Fall der Fälle. Die notwendige ärztliche Aufklärung und die Einwilligung, aber auch deren Verweigerung, kann für den Zeitpunkt Ihrer eigenen Einwilligungsfähigkeit zeitlich „vorgezogen“ werden, damit derart wichtige Entscheidungen nicht durch Dritte ersetzt werden müssen.
Vertrauen.
Anders als häufig angenommen wird: Ihre Angehörigen sind juristisch nicht legitimiert, Ihre Einwilligung gegenüber dem behandelnden Arzt zu bekunden. Dies kann nur ein gerichtlich bestellter Betreuer, solange Sie hierzu nicht in der Lage sind. Daher sollten Sie schon heute eine Vertrauensperson bestimmen, die für Sie „Ihre Erklärungen“ abgeben darf.
Sie können aber auch selbst bereits jetzt medizinische Entscheidungsfragen für Ihr Lebensende beantworten und diese verbindlich festlegen. In Ihrer Entscheidung sind Sie dabei weitgehend frei. Die allgemeinen Veröffentlichungen hierzu sind leider geprägt von vielen Fehlinterpretationen und Wissensdefiziten seitens der Medien, beispielsweise wird fälschlicherweise behauptet, ein Behandlungsanspruch sei Ärzten nur im bereits eingetretenen Sterbeprozess erlaubt.
Verbindlichkeit.
Voraussetzung für die Wirksamkeit ist allerdings: Ihre Verfügung muss präzise sein und auf die möglichen Einzelfälle eingehen. In der klinischen Praxis kommt es immer wieder zu kritischen Situationen bei zu pauschalen und unkonkreten Verfügungen. Ärzte beurteilen Standardverfügungen, wie es sie in Schreibwarenläden oder von verschiedenen Verbänden vorgedruckt gibt, für den Notfall als völlig unzureichend. Ist die Verfügung nicht konkret genug, muss der Arzt eine ethisch und medizinisch begründete Abwägung und Auslegung der Erklärung vornehmen. Er darf zwar in einem solchen Fall noch lange nicht deren Rechtswirksamkeit annehmen, nicht sicher ist aber dann, ob die Abwägung dann dem Willen des Verfügenden entspricht. Diese Unsicherheit müssen und können Sie verhindern.
Die breite Mehrheit der Ärzte, aber auch die Angehörigen, wünschen sich eine Rechtsverbindlichkeit von Patientenverfügungen.
Und: Unsere Rechtsordnung gibt Ihnen hierbei Recht. Eine aufgezwungene medizinische Behandlung gegen den Patientenwillen ist nicht nur verfassungswidrig, sondern auch für den behandelnden Arzt strafbar! Allerdings ist auch der umgekehrte Fall, die Form des Unterlassens strafbar, so dass Notärzte und Intensivmediziner Ihnen stets die ärztliche Maximalversorgung zukommen lassen müssen, sofern Sie eine gegenteilige Bekundung Ihrerseits nicht in einer Verfügung dokumentiert haben.
Es gibt derzeit jedoch (noch) keine eigenständige Gesetzesregelung zur Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügung. Das heißt aber nicht, dass wir uns im rechtsfreien Raum bewegen, den jeder interpretieren kann, wie er will. Vielmehr ergibt sich die gegenwärtige Rechtslage aus der obersten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Sicherheit. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihr niedergelegter Wille später von den Ärzten auch befolgt wird, so sollten Sie bereits heute Qualitätskriterien beachten, die gerichtlich für die Verbindlichkeit einer Verfügung vorgegeben werden, konkret
- die individuelle Abfassung der Verfügung
- die rechtlich fundierte Beratung und Hilfe eines Rechtsanwaltes
- die Aufklärung eines speziell ausgebildeten Arztes anhand der möglichen Einzelfälle
- gegebenenfalls eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung (z.B. alle zwei Jahre)
Kompetenz. Für die rechtliche Verbindlichkeit und die Akzeptanz bei Ärzten kommt es nicht auf die Rechtsdogmatik an, sondern auf die praxistaugliche Wirksamkeit. Maßgeblich ist, wie konkret und überzeugend die
- Patientenverfügung
- Betreuungsvollmacht und
- Vorsorgevollmacht
abgefasst ist, das heißt vor allem, wie ernsthaft sich der Betroffene mit den zur Entscheidung stehenden Fragen beschäftigt hat. Das muss aus der Urkunde erkennbar sein.
In der Praxis scheitert oftmals die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen an der mangelnden Aufklärung den unzureichenden Inhalten und der Verwendung wertloser Vordrucke.
Unser Angebot
Wir bieten Ihnen zunächst ein orientierendes Vorgespräch zur Erstellung einer umgangssprachlich als „Patiententestamentes“ bezeichneten Verfügung an. Sofern Sie Interesse an weitergehenden Informationen haben und Vorschläge unsererseits wünschen, würden wir für Sie tätig werden.
Ein beratender Arzt klärt sie hinreichend über die einzelnen Krankheitsbilder, Diagnosen und Therapiemöglichkeiten auf und wir fertigen Ihnen sodann eine individuelle Verfügung an, die anwaltlich und medizinisch präzise Ihren Willen dokumentiert.
Wir stellen Ihnen einen Ausweis aus, der auf die Existenz Ihrer Verfügung verweist und den Sie stets bei sich tragen sollten. Auf Ihren Wunsch hin, werden wir auch die Betreuungsverfügung in unseren Räumlichkeiten aufbewahren.
Bei Anfragen zu den vorbenannten Themen oder einem konkreten Angebot selbst, bitten wir Sie, mit Frau Dr. Antje Reinhardt Gilmour via email, fernmündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen.
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